Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof

der Evangelischen Kirchengemeinde

Lichtenau

 

vom 13. Februar 2020

 

Die Evangelische Kirchengemeinde Lichtenau, vertreten durch das Presbyterium, erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 und § 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende

 

Friedhofsgebührensatzung

§1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.


(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leis-tungen zu verlangen.


(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.


(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.


(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

 

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.


(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.


(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.


(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 Nutzungsgebühren

 

(1)     Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht

 

a)     Erdbestattungen von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre)           
50,00
b)     Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendenten
        5. Lebensjahr (Ruhezeit 15 Jahre)
70,00

a)     Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an
        (Ruhezeit 30 Jahre)

1440,00

b)     Urnenbeisetzung (Ruhezeit 15 Jahre)

625,00

(2)    Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht

 

a)     Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)

1440,00

b)    Urnenbeisetzung je Urnengrab (Nutzungszeit 15 Jahre)                        

630,00

c)    Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr

48,00

d)     Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr

42,00

(3)    Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht und Namensplatte einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin

 

a)     Urnenbeisetzung (Ruhezeit 15 Jahre)

1360,00

§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren

Von den Nutzungsberechtigten, denen vor Inkrafttreten der Gebührensatzung vom 29. April 2015 Nutzungsrechte verliehen wurden, wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 19,00 € je Grab und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a. Unterhaltungskosten

b. Bewirtschaftungskosten

c. Geschäftsaufwand

d. Personalkosten

e. Abschreibungen

f. Zinsen

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Grundgebühren
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten und bis zum vollenden 5. Lebensjahr 65,00 €
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 430,00 €
c) Urnenbeisetzung 145,00 €

 

§ 7 Gebühren für Umbettungen

(1) Umbettung auf demselben Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 840,00 €
b) Urnenbeisetzungen je Grab 300,00 €
(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 420,00 €
b) Urnenbeisetzungen je Grab 145,00 €
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 420,00 €
b) Urnenbeisetzungen je Grab 145,00 €

 

§ 8 Sonstige Gebühren

(1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales  10,00 €
(2) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales  10,00 €
(3) Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlagen 10,00 €
(4) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung  oder einer sonstigen baulichen Anlage 10,00 €
(5) Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung (Schutzgebühr) 2,00 €
(6) Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen
 der Friedhofsverwaltung
3,00 €
(7) Entfernung von liegenden/stehenden Grabmalen 60,00 €

 

§ 9 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

 

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 35 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 17.02.2005.

 

 

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 35 der Friedhofssat-zung der Kirchengemeinde vom 17.02.2005 in der Fassung vom 29.04.2015 in Kraft.


(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.09.2017 außer Kraft.

 

Lichtenau, den 13. Februar 2020

 

Die Friedhofsträgerin

Friedhofsgebührensatzung