IV. Schlussbestimmungen

§ 33 Haftung

Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

§ 34 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Friedhofsträgerin am Gemeindehaus An der Burg 4, 33165 Lichtenau für die Dauer von einer Woche.
Am ersten Tag des Anschlags wird in der Homepage „www.evangelisch-in-lichtenau.de" auf den Anschlag hingewiesen. Mit diesem Hinweis beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die Veröffentlichung vollzogen. Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme beim Ev. Gemeindeamt Lichtenau, An der Burg 2,33165 Lichtenau aus.
(3) Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 17.02.2005 in der Fassung vom 29.04.2015 außer Kraft.

Lichtenau, den 12.03.2020


Die Friedhofsträgerin