III. Bestattungen und Feiern

§ 28 Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer fest.
(2) Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
(3) Bei Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist die Friedhofsträgerin zu informieren. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnisseheins (Dimissoriale) bleiben unberührt.

§ 29 Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Die Bestattung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofsträgerin sind zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die künftige nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
(2) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsträgerin angemeldet, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, kann die Bestattung nicht verlangt werden.

§ 30 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grab sowie Ansprachen am Grab bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.
(2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier an der Grabstätte niedergelegt werden.
(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls können solche Schleifen entfernt werden.

§ 31 Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Zustimmung der Friedhofsträgerin einzuholen.
(2) Besondere Feierlichkeiten auf dem Friedhof (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalb einer Bestattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.