II. Grabstätten

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person übertragen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(2) Die von der Friedhofsträgerin erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte können anhand dieser Pläne oder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Grabstätte sie wünschen. Ein Anspruch auf Vergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Die Friedhofsträgerin vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. Das vom Landeskirchenamt herausgegebene Formular „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts / Bescheid über die Vergabe eines Nutzungsrechts" soll verwendet werden. In dem Bescheid wird die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und einer ggf. vorhandenen Grabmal- und Bepflanzungssatzung richtet.
(4) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten, soweit durch diese Satzung nichts Anderes geregelt ist.
(6) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Friedhofsträgerin unverzüglich jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
(7) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin die Grabstätte in abgeräumtem und ordnungsgemäß verfülltem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht innerhalb von drei Monaten abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen aufzubewahren.
(8) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Der Widerruf des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit eine Gebühr zu entrichten. Im Übrigen finden § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.
(9) Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann die Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit eine Gebühr zu entrichten. Im Übrigen finden § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.
(10) Die Bestimmungen der Absätze 7 und 9 gelten nicht für Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten nach § 12 und § 13 dieser Satzung.

§ 10 Übergang von Rechten

(1) Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person im Sinne von Absatz 3 übertragen.
(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll für den Fall des Todes der nutzungsberechtigten Person die Nachfolge im Nutzungsrecht unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Vergabe eines Nutzungsrechts" geregelt werden.
(3) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen. Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen werden.
(4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsträgerin den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. Wird die Übernahme des Nutzungsrechts der Friedhofsträgerin
nicht schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten angezeigt, so gilt das Nutzungsrecht als erloschen.
(5) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Totgeburten und Fehlgeburten beträgt 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 25 Jahre.
(3) Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an beträgt 30 Jahre.
(4) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 15 Jahre.

A. Reihengrabstätten

§ 12 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen einzeln nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Reihengrabfelder werden eingerichtet für:
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten:
Größe der Nutzungsfläche pro Grab: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an:
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
d) Beisetzungen von Urnen:
Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden.
(4) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
(5) Zusätzlich werden Reihengemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte oder errichtet eine Gemeinschaftsstele. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin aufgelegten Grabplatte oder der Gemeinschaftsstele darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht.

B. Wahlgrabstätten

§ 13 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt werden und an denen ein Nutzungsrecht für eine grundsätzlich die Ruhezeit überschreitende Nutzungszeit vergeben wird. Vor Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag der nutzungsberechtigten Person verlängert werden.
(2) Für die Nutzungsfläche eines Grabes in einer Wahlgrabstätte gelten folgende Abmessungen:
- Erdbestattungen: Länge 2,50 m Breite 1,25 m
- Urnenbeisetzung: Länge 0,50 m Breite 0,50 m
(3) Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf nur wie folgt belegt werden:
- mit einem Sarg
- mit bis zu zwei Urnen
- mit einem Sarg und nachfolgend einer Urne.
Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden.
(4) Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(5) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Grabes nicht zulässig.
(6) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt und bei Urnenbeisetzungen 15 Jahre.
(7) Die Friedhofsträgerin kann die nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts durch schriftliche Benachrichtigung auf das Ende des Nutzungsrechts hinweisen.
(8) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Grabes die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
(9) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von der Friedhofsträgerin verweigert werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist oder wenn gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschließen.
(10) Ein Anspruch der nutzungsberechtigten Person auf Rücknahme des Nutzungsrechts durch die Friedhofsträgerin und auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zurücknehmen, wenn keine Ruhefristen mehr zu berücksichtigen sind. Eine Rücknahme ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind.

§ 14 Benutzung der Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten werden Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet.
(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
d) die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.
(3) Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch andere Verstorbene bestattet werden.
(4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.

§ 15 Alte Rechte

(1) Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 Absatz 6 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.

C. Gemeinsame Bestimmungen

§ 16 Grabgewölbe

(I) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.
(2) Vorhandene Grabgewölbe sollen nicht weiter belegt werden.

§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Grabstätten

(1) Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichen Beseitigungen von Grabmalen, baulichen Anlagen und Bepflanzungen sind von der nutzungsberechtigten Person rechtzeitig zu veranlassen. Sofern diese Beseitigungen nicht bis spätestens 24 Stunden vor der Bestattung erfolgen, kann die Friedhofsträgerin die Bestattung verweigern.
(2) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, eine verstorbene Frau mit ihrem ebenfalls verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.
(4) Sargteile, Gebeine oder Umenreste, die beim Ausheben eines Grabes gefunden werden, sind unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Das Grab ist sofort wieder zu schließen, sofern noch nicht verweste Leichen vorgefunden werden.
(5) Ein Grab darf nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin und der zuständigen Ordnungsbehörde oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.

§ 18 Aus- und Einbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Aus- und Einbettungen von Leichen und Urnen sind ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsträgerin sowie der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich.
(3) Ausbettungen aus einer Reihengrabstätte zur Einbettung in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
(4) Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.
(5) Aus- und Einbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Aus- und Einbettung. Aus- und Einbettung von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Ausbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.
(6) Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- und Einbettung. Sie haftet für Schäden, die durch eine Aus- oder Einbettung entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Aus- und Einbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen.
(2) Die Särge für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,10 m lang und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsträgerin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr müssen so bemessen sein, dass ihre Einsenkung in die nach § 12 vorgesehene Grabstätte möglich ist.
(4) Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein.
(5) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen, Urnenkapseln und Totenbekleidung müssen aus verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare Materialien werden zurückgewiesen.
(6) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(7) Särge, Urnen und Überunien müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
(8) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte zu entfernen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht erlaubt.

§ 20 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie nach jeder Bestattung für die Dauer des Nutzungsrechts so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Gehölze auf der Grabstätte dürfen eine Höhe von 1,50 m und die Grenzen der Grabstätte nicht überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet.
(2) Die Abgrenzungen der Grabstätten zu Wegen und Anlagen werden von der Friedhofsträgerin aus einheitlichem Material angelegt.
(3) Die Verwendung von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt.
(4) Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
(5) Das Abdecken der Grabstätte mit Materialien, die die Belüftung und Bewässerung des Erdreiches verhindern, ist verboten.
(6) Zweckentfremdete Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte aufbewahrt werden.
(7) Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten auf der Grabstätte ist genehmigungspflichtig.
(8) Das Anbringen eines QR-Codes auf der Grabstätte, einschließlich Grabmal, muss der Friedhofsträgerin durch die nutzungsberechtigte Person im Vorhinein angezeigt werden. Die Anzeige muss Auskunft über die Gestaltung des QR-Codes und den Inhalt der hinterlegten Internetseite geben. Zusätzlich muss die nutzungsberechtigte Person schriftlich erklären, dass sie die Verantwortung für die Inhalte der hinterlegten Intemetseite während der gesamten Nutzungszeit übernimmt. Verstoßen die Inhalte der hinterlegten Internetseite gegen die Satzungsregelungen, insbesondere gegen das christliche Empfinden oder verletzen sie die Würde des Ortes oder der verstorbenen Person, kann der QR-Code unverzüglich durch die Friedhofsträgerin auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt oder unlesbar gemacht werden.

§ 21 Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen auf drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit eine Gebühr zu entrichten. Vor dem Widerruf des Nutzungsrechts bzw. vor Herrichtung der Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ist diese noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Dabei sind die Ersatzvornahme oder der Widerruf des Nutzungsrechts anzudrohen. In der Androhung zur Ersatzvornahme sind die voraussichtlichen Kosten zu benennen. Im Falle des Widerrufs finden im Übrigen § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist in der Androhung des Widerrufs auf die Folgen des Widerrufs gem. § 28 Absatz 3 hinzuweisen. Daneben ist sie auf die Verpflichtung hinzuweisen, die Gebühren für die Unterhaltung der Grabstätte vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Nutzungsrechtswiderrufs bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit zu entrichten.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsträgerin kann das abgeräumte Material nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

§ 22 Dauergrabpflegeverträge

Zur Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen werden.

§ 23 Grabmale

Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.

§ 24 Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung kann mit Auflagen erteilt werden. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauerinnen und Bildhauer oder Steinmetzituten und Steinmetze beauftragt werden.
(2) Die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrags unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffs, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift und des Symbols einzuholen. Bei Änderungen sind zusätzlich Fotografien der vorhandenen Grabmale einzureichen. Soweit diese Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen, müssen Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle sowie Proben des Werkstoffs und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. Das Errichten der Grabmale muss entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK e. V.) erfolgen.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet oder verändert und nicht genehmigungsfähig sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt.
(5) Entspricht die Ausfihrung des Grabmals oder die sonstige bauliche Anlage nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt und zur Abholung bereitgestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen aufzubewahren. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.
(6) Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstele oder -kreuz bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.
(7) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsträgerin der Bescheid und ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr vorzulegen. Einzelheiten über das Anliefern und Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.

§ 25 Instandhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person als Eigentümerin des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage.
(2) Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch auf dem Friedhof zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die
nutzungsberechtigte Person eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung.
(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so ist auf die erforderliche Instandsetzung durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin am Grabmal oder an den sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen.
(4) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsträgerin die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.

§ 26 Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume

(1) Künstlerisch oder geschichtlich bedeutende Grabmale und Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsträgerin. Sie werden als erhaltenswerte Grabmale oder Anlagen in einem Verzeichnis der Friedhofsträgerin geführt und dürfen nur mit Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde verändert oder entfernt werden.
(2) Bei eingetragenen denkmalwerten Grabmalen und Anlagen im Sinne des Denlcmalschutzgesetzes ist bei Veränderungen zusätzlich die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuholen.
(3) An Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich bedeutenden Grabmalen und Anlagen, die frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte nur vergeben werden, wenn sich die künftige nutzungsberechtigte Person zur Restaurierung sowie zur laufenden Unterhaltung der Grabstätten verpflichtet.
(4) Gehölze und Bäume haben eine besondere Bedeutung für den Friedhof. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken.

§ 27 Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsträgerin entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Dabei sind die bei der Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen entstehenden Vertiefungen ordnungsgemäß zu verfüllen. Werden die Grabmale oder baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, kann die Friedhofsträgerin die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen lassen. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen. Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die durch Entfernung entstehen können.
(3) Abweichend von Absatz 2 verbleibt beim Widerruf des Nutzungsrechts gem. § 9 Absatz 8 und 9 sowie § 22 Absatz 2 Friedhofssatzung das Grabmal auf der Grabstätte und kann von der Friedhofsträgerin mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit entschädigungslos entfernt und entsorgt werden. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs des Nutzungsrechts von der nutzungsberechtigten Person eine Gebühr für die Abräumung und Entsorgung des Grabmals zu erheben.
(4) Bei erhaltens- und denkmalswerten Grabmalen ist § 27 zu beachten.