I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Lichtenau (nachstehend "die Friedhofsträgerin" genannt) ist Trägerin des Friedhofs in Lichtenau, Sudheimer Weg (nachstehend "der Friedhof" genannt).
(2) Leitung, Aufsicht und Verwaltung liegen bei der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin kann einen Friedhofsausschuss bilden oder sich Beauftragter bedienen.
(3) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt
(4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oder
b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(5) Im Übrigen gilt für die Übermittlung § 9 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).

§ 2 Benutzung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung (nachstehend "Bestattung" genannt) der verstorbenen Gemeindeglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenau und sonstiger Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Ferner werden auf ihm bestattet:
a) verstorbene Gemeindeglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
b) verstorbene ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.
(3) Andere Verstorbene können ausnahmsweise bestattet werden, wenn die Friedhofsträgerin zustimmt.

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Außerhalb der an den Eingängen ausgehängten Öffnungszeiten ist das Betreten des Friedhofs verboten. Die Haftung der Friedhofsträgerin außerhalb dieser Öffnungszeiten ist ausgeschlossen.
(2) Die Friedhofsträgerin kann den Besuch des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorübergehend einschränken.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsträgerin bzw. ihrer Beauftragten sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern / Rollern / Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (Einzelheiten ergeben sich aus der gem. § 6 dieser Satzung erforderlichen Zulassung).
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle anderer Herkunft auf dem Friedhof zu entsorgen,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen),
j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Bestattungsfeier oder bei Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten,
k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen zu halten,
1) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.
(3) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsträgerin schriftlich einzuholen.

§ 5 Grabmal- und Bepflanzungssatzung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) kann die Friedhofsträgerin eine besondere Sitzung erlassen.

§ 6 Zulassung für gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung durch die Friedhofsträgerin, die Art und Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Friedhofsträgerin kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung sowie die Grabmal- und Bepflanzungssatzung schriftlich anerkennen.
(3) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner bzw. Personen, die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt haben oder eine anderweitig mindestens gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bestatterinnen und Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein.
(4) Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt.
(5) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
(6) Die Friedhofsträgerin stellt über die Zulassung eine Berechtigungskarte aus. Sie kann befristet erteilt werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeitenden haben eine Ablichtung der Berechtigungskarte mit sich zu führen und auf Verlangen der Friedhofsträgerin vorzuzeigen.
(7) Die Friedhofsträgerin kann die Zulassung schriftlich widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften dieser Satzung oder der Grabmal- und Bepflanzungssatzung verstoßen.

§7 Gewerbliche Arbeiten

(1) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträgerin ist von den Gewerbetreibenden der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen.
(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der ausgehängten Öffnungszeiten ausgeführt werden und Bestattungen nicht stören.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Es ist nicht gestattet, dass die Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs die Geräte reinigen.
(4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen. Die beim Aushub der Fundamente anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
(5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(6) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenschildern versehen werden. Nicht farbig ausgelegte, eingehauene Firmenzeichen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an einer Seite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtnereien sind nicht zulässig.

§ 8 Gebühren

Die Friedhofsträgerin erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung.